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Leserbrief

Herr Karl W. H. aus Freudenberg schreibt uns:

„In der Ausgabe 1 (Sommer 2025) veröffentlichen Sie einen Artikel zur „gesetzlichen Unfallversicherung für pflegende Angehörige“. Das hört sich zunächst so an, dass es nur Familienangehörige betrifft. Meine Frage: Was ist mit der sog. „Nachbarschaftshilfe“?

  • Ist eine „Nachbarschaftshilfe“ auch gesetzlich unfallversichert?
  • Wo/wie ist eine Nachbarschaftshilfe unfallversichert?


Stellungnahme der Redaktion

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige ist an die Voraussetzungen gebunden, die in dem Artikel, auf den Sie sich beziehen, aufgeführt sind.
Diese Voraussetzungen werden oft auch von Personen erfüllt, die nicht Familienangehörige sind, sondern zum Beispiel Freunde oder Bekannte. Insofern hängt der Versicherungsschutz vom Erfüllen der Voraussetzungen ab und nicht davon, ob Personen miteinander verwandt sind.
Die Nachbarschaftshilfe (nach SGB XI) ist in Deutschland unterschiedlich geregelt, da die einzelnen Bundesländer hier verantwortlich sind. So gibt es zu vielen Punkten länderspezifische Regelungen. Bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gibt es keine allgemeingültigen Regelungen, hier ist die Regelmäßigkeit der Unterstützungsleistungen ein wichtiges Kriterium. Einmalige bzw. gelegentliche Hilfe ist beitragsfrei versichert. Regelmäßige Nachbarschaftshilfe muss über die Minijobzentrale („Haushaltsscheck-Verfahren“) als haushaltsnahe Dienstleistung angemeldet werden.
Die Unfallkasse Hessen hat Details dazu auf ihrer Webseite gut erläutert. Stichwort „Nachbarschaftshilfe“.


Leserbriefe sind hochwillkommen

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Dr. Susanne Woelk
Chefredakteurin
Mail: s.woelk@das-sichere-haus.de

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