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Pflegealltag leichter machen

Nachbarschaftshilfe – hochwillkommen und sehr komplex

Pflegebedürftige Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, können monatlich über einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro verfügen. Das Geld soll Pflegende entlasten und die Alltagsgestaltung der pflegebedürftigen Person unterstützen – auch durch Nachbarschaftshilfe. Doch was so einfach klingt, ist ein hochkomplexes Thema.

Die Anerkennungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Das folgende fiktive Beispiel macht es deutlich: Erika Meier hat Pflegegrad 3 und fühlt sich außerhalb ihrer Wohnung zunehmend unsicher. Deshalb kauft ihr Nachbar Dirk Müller ab und zu für sie ein oder erledigt kleine Besorgungen. Erika Meier rundet zwar den Kassenbon immer auf, doch würde sie Dirk Müller für seine Unterstützung gern eine richtige Aufwandsentschädigung zahlen. 
Ob sie dafür den Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung nutzen kann, hängt allerdings von ihrem Wohnort ab. In Brandenburg und Bremen zum Beispiel kann Nachbarschaftshilfe nicht über die Pflegekasse abgerechnet werden. In den anderen Bundesländern gibt es  unterschiedliche Rahmenbedingungen. In Hamburg gelten zum Beispiel die folgenden Voraussetzungen:

 

Die pflegebedürftige Person 

  • ist in Hamburg gemeldet und hat einen Pflegegrad

 

Die Nachbarschaftshilfe 

  • ist volljährig
  • lebt mit der pflegedürftigen Person nicht in einem Haushalt
  • ist nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert
  • betreut höchstens zwei pflegebedürftige Personen
  • ist nicht als eingetragene Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig
  • erhält eine Aufwandsentschädigung für ihre freiwilliges Engagement (max. 5 Euro pro Stunde) 

Die Nachbarschaftshilfe, in unserem Beispiel Dirk Müller, muss sich in Hamburg also registrieren lassen. Er bekommt eine Registrierungsbestätigung, die er Erika Meier übergibt, die damit wiederum die Erstattung ihrer Ausgaben bei der Pflegekasse beantragen kann.  

Pflegekurse, ­Pflegedauer, Höhe der Aufwandsent­schädigung – es ist kompliziert

In einigen Bundesländern ist die Teilnahme an einem Pflegekurs verpflichtend, um von der Pflegekasse als Nachbarschaftshelfer oder -helferin anerkannt zu werden. Regelungen gibt es überdies zur maximalen Aufwandsentschädigung und Einsatzzeit, zu notwendigen Fortbildungen (zum Beispiel in Sachsen und Sachsen-Anhalt) und zum Versicherungsschutz. Es ist daher ratsam, sich im zuständigen Pflegestützpunkt zu informieren und darüber beraten zu lassen, welche Voraussetzungen im eigenen Bundesland gelten. 

Die meisten rechnen nicht ab

Die Vielzahl der Bestimmungen hält nach Einschätzung von Fachleuten viele Pflegebedürftige davon ab, Leistungen im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abzurechnen, auch wenn das Prozedere in den meisten Bundesländern nur einmal zu durchlaufen ist. Hinzu kommt, dass viele Menschen mit Pflegegrad nicht wissen, dass sie gar nicht so wenige Ausgaben für Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abrechnen können. Abgerechnet werden können zum Beispiel auch eine Begleitung beim Arztbesuch oder gemeinsames Spazierengehen. 

 

Von Dr. Susanne Woelk

Nützliches im Netz

Eine gute Übersicht bietet die TK auf ihrer Webseite 
www.tk.de, Suchbegriff: Nachbarschaftshilfe Pflege.

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